Die neue Gebührenordnung ist draußen und der Bundesrat hat heute zugestimmt. Damit gilt bald:
Lfd Nummer | Tatbestand | Kosten |
---|---|---|
52a | Unzulässig auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) | 55,- EUR |
52a.1 | – mit Behinderung | 70,- EUR |
52a.2 | länger als 1 Stunde | 70,- EUR |
52a.3 | – mit Behinderung | 80,- EUR |
Wir denken, es geht in die richtige Richtung und wird zu einer deutlich bessere Qualität für Fußgänger und kleinen (auf dem Gehweg) wie großen (auf dem Fahrradweg) Radfahrern führen.