Gemäß der Straßenverkehrsordnung (http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html, Absatz 4 und 4a) ist jedoch in der Regel auf der Straße zu parken, während dies auf Gehwegen nur zulässig ist, wenn es ausdrücklich erlaubt ist (durch spezielle Schilder, etc). In der Straßenverkehrordnung ist dieses Verbot auch nicht an irgendwelche Mindestrestbreiten gekoppelt, sondern absolut. Es ist also falsch, wenn viele Autofahrer glauben, man dürfe auf Gehwegen parken, wenn man z.B. 1,20 Meter frei ließe.
Insgesamt sollte man sich als Autofahrer daher verinnerlichen, dass im Zweifel immer auf der Straße zu parken ist. Wenn man schon auf dem Gehweg parkt, dann sollte man prüfen, ob man in der konkreten Situation den Gehweg in
einer tolerierbaren Art und Weise nutzt (siehe auch tolerierbares Gehwegparken). Nie tolerierbar ist hierbei das Zuparken von Gehwegen und in der Regel ist hier eine Mindestrestbreite von 1,50 Meter das Maß in der Rechtsprechung bzw. seitens der Bußgeldstelle.
Zur Ahndung von Verstößen (Parken auf Gehweg oder Radweg) gelten bundesweit folgende Verwarnungsgelder (gemäß www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html, Punkt 52a):
- Grundverstoß: 55,- EUR (seit dem 09.11.2021 und nicht mehr 20,- EUR)
- zusätzlich länger als eine Stunde: 70,- EUR (seit dem 09.11.2021 und nicht mehr 30,- EUR)
- mit Behinderung: 70,- EUR (seit dem 09.11.2021 und nicht mehr 30,- EUR)
- zusätzlich länger als eine Stunde: 80,- EUR (seit dem 09.11.2021 und nicht mehr 35,- EUR)
Gehweg- und Radweg-Parken wird in den Städten und Gemeinden durch Polizei, gemeindlicher Vollzugsdienst, etc. unterschiedlich stringent verfolgt, da diese Kontrolle Sache der Länder bzw. Kommunen ist und es somit keine einheitliche Linie gibt.
Doch unabhängig von solchen Kontrollen werden konkrete Anzeigen (z.B. via der Webplattform Parke-nicht-auf-unseren-Wegen.de) von Betroffenen (z.B. Mitgliedern der Initiative) in der Regel sehr schnell und pragmatisch in entsprechende kostenpflichtige Verwarnungen umgesetzt und dann von der Bußgeldstelle verfolgt. Sogar Klagen gegen die Bescheide werden von der Bußgeldstelle geführt - der Betroffene ist hierbei maximal Zeuge in dem entsprechenden Verfahren.