Donnerstag, 4. April 2013

Regierungspräsidium duldet heftigstes und unnötiges Gehwegparken?

Heute kam folgendes Anwortschreiben des Regierungspräsidiums, das auf den ersten Blick so aussieht, als würde das Regierungspräsidium heftigstes und unnötiges Gehwegparken tolerieren, weil es in dem Ermessensspielraum der Stadt Karlsruhe läge, welche Ordnungswidrigkeiten primär verfolgt würden.

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danke für Ihr Schreiben mit Datum vom 27.01.2013, das im Regierungspräsidium Karlsruhe am 01.03.2013 eingegangen ist. Die Problematik des Gehwegparkens ist in unserem Hause durchaus bekannt und war bereits mehrfach Gegenstand eines Briefwechsels unter den zuständigen Behörden und mit den betroffenen Bürgern.

Der Wechsel in Regierung und Stadtverwaltung Karlsruhe hat jedoch weder die Rechtslage noch unsere Zuständigkeit verändert. Nach wie vor ist das Parken für KFZ nur auf der Fahrbahn am rechten Straßenrand (§ 12 Abs. 4 S. 1 StVO) erlaubt, es sei denn, es ist durch Zeichen 315 (Blaues Schild mit stilisiertem PKW halb auf Gehweg) ausdrücklich erlaubt. Widrigenfalls begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Ziff. 12 StVO, die mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld verfolgt werden kann.

Wie für alle Ordnungswidrigkeiten gilt hier die Vorschrift des § 47 OWiG, wonach die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob sie einschreitet oder nicht. Es gilt das sog. Opportunitätsprinzip. Das rührt daher, dass heutzutage in hunderten von Gesetzen Ordnungsverstöße niedergeschrieben sind (z. B. Lärmschutz, Straßenverkehr, Gaststättenhygiene, Nichtraucherschutz, Naturschutz, Abfallablagerungen, Baurecht und vieles andere), so dass die zuständige Behörde unmöglich alle Ordnungswidrigkeiten verfolgen kann. Sie muss sich daher auf diejenigen konzentrieren, die sie für die schädlichsten hält. Dabei hat die Stadt einen weiten Ermessensspielraum.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe kann nicht erkennen, dass im Falle des Parkens auf Gehwegen in den Außenstadtteilen, insbesondere auf dem "Guggelensberg" die Stadt Karlsruhe ihr Ermessen falsch ausgeübt hätte. Daher sehen wir auch keinen Grund für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde. Anderes gilt allerdings für die Rittnertstraße, bei der nicht nur Verkehrsbehinderungen, sondern auch Verkehrsgefährdungen zu befürchten sind, weil hier - anders als in den Straßen "Steinlesweg", "Auf dem Guggelensberg" und "lm Zeitvogel" Durchgangsverkehr besteht und eine Buslinie verkehrt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe informiert daher die Stadt Karlsruhe von diesem Schreiben und erinnert an eine differenzierende Herangehensweise je nach Grad der Behinderung und Ge- fährdung des Verkehrs.

Mit freundlichen Grüßen
Nicolette Kressl

Doch erst durch die Antwort ist uns ein gravierender Fauxpas in unserem Schreiben aufgefallen: wir haben aus Versehen den "Guggelensberg" und nicht den "Geigersberg" als Lackmustest genannt. Und damit besteht die Gefahr, dass im Regierungspräsidium gar nicht klar gewesen ist, welche Situation im Geigersberg vorliegt.

Und daher werden wir das Regierungspräsidium noch einmal darauf hinweisen, dass der Geigersberg unser Primärproblem ist und man sich vor einer weiteren Beurteilung doch bitte unsere nette Dokumentation (http://sites.google.com/site/gehwegvomgehweg/status/geigersberg, und hier vor allem die eindrucksvollen Bilder in den PDFs unten!) anschauen soll.

Und wenn dann immer noch gesagt wird, dass es im Ermessensspielraum der Stadt Karlsruhe läge, hier zu kontrollieren oder nicht, dann werden wir mal einen kleinen Ausflug mit einigen auf dem Gehweg Fahrad fahrenden Kleinkindern machen. Und das Ergebnis dieses Ausflugs geht dann in die Justiz und nicht mehr an die Verwaltung/Politik.